Kein vorsatzgleiches Verschulden durch Parken auf einem Autohof an einer deutschen Autobahn

OLG München, Endurteil v. 28.10.2015 – 7 U 4228/14

1. Zwar ist anerkannt, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen vereinbarte Sicherheitsanforderungen je nach den Umständen vorsatzgleiches Verschulden iSd Art. 29 CMR begründen kann (vgl. BGH vom 30.9.2010 – I ZR 39/09).

2. Handelt es sich jedoh bei den zwischen den Parteien vereinbarten Sicherheitsrichtlinien, die das Abstellen an einem „unbeaufsichtigten Ort“ untersagen und das Nutzen „beaufsichtigter Plätze“ gebieten, um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versenderin, gehen aufgrund unklarer Formulierungen in der Richtlinie beruhende Auslegungszweifel darüber, was unter beaufsichtigtem Platz zu verstehen ist, zulasten der Verwenderin. 

3. Das schlichte nächtliche Parken auf einem Autohof an einer deutschen Autobahn begründet die Annahme eines vorsatzgleichen Verschuldens auch dann nicht, wenn zum Transport leicht absetzbare Güter wie vorliegend EDV-Geräte gehören. 

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9.10.2014 (Az.: 12 HK O 3734/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:
1
A. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Transportschaden geltend.
2
Zwischen den Parteien besteht der Rahmenvertrag vom 30.3.2004 über den Transport von EDV-Anlagen, Geräten, Software und Zubehör durch die Beklagte für die Klägerin. Bestandteil des Vertrages ist die Anlage … – … [im Folgenden: Sicherheitsrichtlinie] (Anlage K 15 zur Klage). Dort ist auszugsweise folgendes geregelt (in von den Parteien vorgelegter deutscher Übersetzung des englischen Originals):
2. Anhänger und Wechselanhänger mit Ware von … (Auftraggeber) dürfen niemals an unbeaufsichtigten Orten abgehängt oder abgestellt werden. Dies gilt jederzeit und überall während des Abholens, Transports und der Anlieferung der Ware, beispielsweise an LKW-Abstellplätzen an Autobahnen oder in Gewerbegebieten am Lieferort. Dies gilt auch für den Fall, dass der Fahrer im Anhänger bleibt. Ausnahmen sind nur bei Begegnungsverkehr oder unvermeidlichen technischen, zeitlichen oder gesetzlichen Zwängen zulässig, wenn beaufsichtigte Plätze nur begrenzt verfügbar sind und die Nutzung derartiger Plätze aus anderen angemessenen Gründen nicht möglich ist. Die … [= Beklagte, Anm. des Senats] wird alle Fahrer und Auftragnehmer anweisen, lediglich beaufsichtigte Plätze zu nutzen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bestimmung einzuhalten. Die Definition von „beaufsichtigter Platz“ wird durch … und … separat vereinbart.
3. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen dürfen beladene Anhänger nicht für längere Zeit abgestellt werden, außer in einer Einrichtung des … oder in einer Einrichtung eines Netzpartners des …. Die betreffenden Einrichtungen müssen eingezäunt und regelmäßig durch Sicherheitspersonal kontrolliert werden. …
3
Bei dem – dem Rahmenvertrag unterliegenden – streitgegenständlichen Transport, der von Frankfurt nach Finnland führen sollte, setzte die Beklagte die Nebenintervernientin zu 1 als Subunternehmerin ein, welche wiederum die Nebenintervenientin zu 2 beauftragte. Der LKW der Nebenintervenientin zu 2 verließ mit der Ladung Frankfurt am Main am 26.2.2013 gegen 16.05 Uhr. Der Fahrer übernachtete von 20.21 Uhr bis 5.23 Uhr des Folgetages auf dem Parkplatz des Autohofs N. ; zu den dortigen örtlichen Gegebenheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlagen K 17 und K 22) Bezug genommen. Als der LKW – nach einer weiteren Pause auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin zu 2 – am 27.2.2013 gegen 10.20 Uhr am Fährhafen in Travemünde ankam, waren durch ein in die Deckenplane des LKW geschnittenes Loch diverse Frachtgüter der Klägerin entwendet worden, deren Wert die Klägerin auf 48.406,57 € beziffert.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.406,57 € nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 25.3.2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.600,- € (das entspricht 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm vom Rohgewicht der fehlenden Ladung) nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen wurde.
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B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger nur pauschalierten Schadensersatz gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR zuerkannt und weitere Ansprüche nach Art. 29 Abs. 1 CMR verneint.
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Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der Beklagten bzw. ihren Gehilfen kein vorsatzgleiches Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR zur Last liegt, so dass die Beklagte nur in den Grenzen des Art. 23 Nr. 3 CMR haftet. Vorsatzgleiches Verschulden nach deutschem Recht ist leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Unter Leichtfertigkeit versteht man einen besonders schweren Pflichtverstoß, mit dem sich der Transporteur oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Ein Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (zu Vorstehendem vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30.9.2010 – I ZR 39/09, Rz. 20, 24 m.w.Nachw.). Dergleichen hat das Landgericht vorliegend zu Recht nicht festgestellt. Ein solcherart qualifiziertes Verschulden der Beklagtenseite ergibt sich weder aus der Sicherheitsrichtlinie zum Rahmenvertrag zwischen den Parteien (dazu unten I.) noch aus sonstigen Umständen (dazu unten II.).
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I. Die Klägerin kann vorsatzgleiches Verschulden nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Sicherheitsrichtlinie zum Vertrag zwischen den Parteien mit der Begründung herleiten, dass der den Transport durchführende LKW der Streithelferin zu 2 nachts auf dem nicht bewachten Rastplatz (Autohof) N. abgestellt wurde. Zwar ist anerkannt, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen vereinbarte Sicherheitsanforderungen je nach den Umständen vorsatzgleiches Verschulden begründen kann (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 25 ff.). Zu Recht hat das Landgericht aber einen Verstoß gegen die Sicherheitsrichtlinie nicht festgestellt.
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1. Maßgeblich ist dabei, ob der Autohof N. ein „unbeaufsichtigter Ort“ im Sinne von Nr. 2 der Sicherheitsrichtlinie war. Zur Auslegung dieses Begriffes sind Nrn. 2 und 3 der Sicherheitsanweisungen zusammen in den Blick zu nehmen. Nr. 2 stellt für den Normalfall (also – wie beim gegenständlichen Transport – an Wochentagen) auf einen „unbeaufsichtigten Ort“ ab und nennt beispielsweise LKW-Parkplätze an Autobahnen oder in Gewerbegebieten. Verschärfte Anforderungen gelten nach Nr. 3 an Wochenenden und Feiertagen; hier ist ein Abstellen nur in eingezäunten und durch Sicherheitspersonal kontrollierten Einrichtungen zulässig. Unter der Woche – wie vorliegend – war daher das Abstellen an einem Ort zulässig, der mehr ist als ein reiner Abstellplatz, aber weniger an Sicherheit bietet als eine eingezäunte und kontrollierte Einrichtung. Von daher erscheint die Auslegung des Landgerichts vertretbar, dass das Abstellen auf einem Rastplatz mit Tankstelle und Publikumsverkehr nicht an einem „unbeaufsichtigten Ort“ erfolgte.
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Diese Auslegung des Landgerichts mag aus sich heraus nicht zwingend im Sinne der einzig denkbaren Auslegungsmöglichkeit erscheinen; es handelt sich aber um eine mögliche und für die Beklagte günstige Auslegung. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei der Sicherheitsrichtlinie – schon ausweislich der aus Anlage K 15 ersichtlichen Fußleiste – um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, so dass nach § 305 c Abs. 2 BGB (der auch im Verhältnis zwischen Unternehmern gilt, vgl. § 310 BGB) Auslegungszweifel zulasten der Klägerin gehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem letzten Absatz von Ziffer 2 der Sicherheitsrichtlinie die Definition von „beaufsichtigter Platz“ noch separat zwischen den Parteien vereinbart werden sollte, was offensichtlich nicht erfolgte. Den Parteien war also bei Vertragsschluss bewusst, dass insoweit zwischen ihnen keine Einigkeit darüber bestand, welche Standards diesbezüglich gelten sollten. Ob dieser offene Dissens zur Unwirksamkeit der Richtlinie insgesamt führt (vgl. § 154 Abs. 1 BGB), bedarf keiner Entscheidung; jedenfalls aber kommt auch hierwegen eine nur der Klägerin günstige Auslegung nicht in Betracht.
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Hinzu kommt, dass jede Auslegung vertraglich vereinbarter Pflichten davon auszugehen hat, das im Zweifel gewollt ist, dass die Einhaltung der Pflicht möglich ist. Die – für den Wegfall der Haftungserleichterung darlegungspflichtige (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 236/11, Rz. 14) – Klägerin zeigt nicht auf, wo an Werktagen ein „beaufsichtigter Ort“ liegen könnte, wenn man von der unbestreitbaren Prämisse ausgeht, dass an Werktagen ein Abstellen an einem umzäunten und kontrollierten Ort nicht erforderlich ist; den Mitgliedern des erkennenden Senats sind solche Orte an deutschen Autobahnen nicht bekannt. Soweit die Berufung auf den Sicherheitsparkplatz U. verweist, ist zum einen nicht ersichtlich, dass dieser von der Beklagten bzw. der Streithelferin zu 2 in zumutbarer Weise angefahren werden konnte, und zum anderen wurde das Abstellen an einer umzäunten und kontrollierten Einrichtung gerade nicht geschuldet.
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Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist die Sicherheitsrichtlinie weitere zu Auslegungszweifeln Anlass gebende Unklarheiten auf. Zum einen ist in Ziffer 2 von „Anhängern und Wechselanhängern“ („trailers und swap trailers“ im englischen Original) die Rede, ferner davon, dass es nicht genüge, wenn der Fahrer im „Anhänger“ verbleibe; über das Abstellen des gesamten Sattelzuges einschließlich Zugmaschine trifft die Sicherheitsrichtlinie zumindest nach ihrem Wortlaut keine Regelung. Auch sind die in Ziffer 2 geregelten Ausnahmen unklar, insbesondere die „zeitlichen und gesetzlichen Zwänge“, was jedenfalls die Auslegung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten ein solcher Zwang ist, nicht von vorneherein ausschließt.
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2. Den vorstehenden Überlegungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Sicherheitsrichtlinie zwischen den Parteien – unabhängig von der Definition eines „unbeaufsichtigten Ortes“ und der dazu geregelten Ausnahmen – zumindest entnommen werden müsse, dass an die von der Beklagten zu gewährleistende Transportsicherheit jedenfalls deutlich höhere Anforderungen als ohne eine solche Vereinbarung zu stellen seien. Denn wegen der Unklarheit der Regelung lassen sich solche Anforderungen nicht konkretisieren. Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab.
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3. Nach vorstehenden Ausführungen kann somit ein Verstoß der Gehilfen /Subunternehmer der Beklagten, also der Streithelfer gegen die Sicherheitsrichtlinie nicht festgestellt werden. Daher spielt es auch keine Rolle, wenn die Beklagte ihre Subunternehmer nicht über die Sicherheitsrichtlinie informiert haben sollte.
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4. Soweit der Senat zur gegenständlichen Sicherheitsrichtlinie im Beschluss vom 23.11.2006 (7 U 4392/06) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht festgehalten.
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II. Auch aus den sonstigen Umständen des Falles lässt sich leichtfertiges Verhalten auf Beklagtenseite im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts nicht herleiten.
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1. Das schlichte nächtliche Parken auf einem Autohof an einer deutschen Autobahn genügt nicht für die Annahme eines derartigen vorsatzgleichen Verschuldens, auch dann nicht, wenn zum Transport leicht absetzbare Güter wie Tabakwaren oder vorliegend EDV-Geräte gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 236/11). Die von der Berufung geforderten nächtlichen Kontrollgänge des Fahrers um das Fahrzeug überspannen die Sorgfaltsanforderungen schon deshalb, weil damit der Sinn der gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten konterkariert würde. Ebenso kann nach Auffassung des Senats der Einsatz eines zweiten Fahrers oder einer elektronischen Diebstahlssicherung nur dann gefordert werden, wenn dies zwischen den Parteien speziell vertraglich vereinbart wurde. Dasselbe gilt allgemein für eine Disposition, die Ruhepausen des Fahrers nicht erforderlich macht. Abgesehen davon würde ein Verstoß gegen derartige – unterstellte – Pflichten bei fehlender entsprechender Vereinbarung nicht zwingend zu einem vorsatzgleichen Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR führen.
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2. Soweit die Berufung zu bedenken gibt, dass der Diebstahl nicht auf dem Autohof N. erfolgt sein müsse, sondern auch bereits auf dem Ladehof der Beklagten in Frankfurt oder auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin zu 2 erfolgt sein könnte, handelt es sich um reine Spekulation, für die es keine Anhaltspunkte gibt. In erster Instanz hatte die Klägerin diese Alternativen noch ausgeschlossen (vgl. Schriftsatz vom 7.7.2014, dort insbesondere Bl. 39 und 42 der Akten), so dass es sich insoweit um zurückzuweisenden neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Im Übrigen würde auch hieraus nicht ohne weiteres ein Verschulden vom Gewicht des Art. 29 CMR folgen, zumal derart pauschale Behauptungen der Beklagten keine Möglichkeit zum substantiierten Bestreiten bieten.
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Vorstehendes gilt auch und erst Recht für die ohne greifbare Tatsachengrundlage aufgestellte Mutmaßung der Klagepartei, ein Mitarbeiter der Beklagten stehe möglicherweise mit den Dieben im Bunde. Für eine solche Annahme reichen mehrere Diebstähle bei Transporten der Klägerin im Obhutsbereich der Beklagten (dem Senat ist nur der dem Parallelverfahren 7 U 1206/15 zugrunde liegende Vorfall bekannt) nicht aus, zumal – wie der Rahmenvertrag aus dem Jahr 2004 nahelegt – die Beklagte eine Vielzahl von Transporten für die Klägerin durchführt.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere nötigen die von der Berufung herangezogenen Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 22.1.2015 – 23 U 1589/14), des OLG Celle (Urteil vom 11.12.2014 – 11 U 160/14) und des OLG Hamm (Urteil vom 30.3.1998 – 18 U 179/97) nicht zur Zulassung der Revision. Soweit dort strengere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden, als der erkennende Senat annimmt, sind die damit zusammenhängenden Rechtsfragen durch das Urteil des BGH vom 13.12.2012 (I ZR 236/11) geklärt.

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